Motorradstellplatz Friedrichstraße/Bahnhofstraße
1. Frage

AfD-Stadtverordneter Peter Schulz
An dem als Motorradstellplatz ausgewiesenen Parkplatz Friedrichstraße/Bahnhofstraße wurden, trotz der Zusicherung des Magistrats, bislang keine Maßnahmen ergriffen worden, die den unübersichtlichen Zustand beenden.
Ich frage den Magistrat daher:
1. Welche Maßnahmen sollen konkret unternommen werden?
2. Wann ist mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu rechnen?
2. Antwort
Zu 1: Der Motorradstellplatz in der Friedrichstraße ist durch Beschilderung am Beginn des Motorradstellplatzes sowie durch Markierung des Parkbereichs am Beginn und am Ende eindeutig gekennzeichnet. Da es aber immer wieder zu Probblemen mit abgestellten Pkw innerhalb des Motorradstellplatzes kommt, könnten folgende Maßnahmen Abhilfe schaffen:
- Zur Verdeutlichung des Motorradparkbereiches ist die Beschilderung am Beginn und am Ende des Parkbereichs möglich.
- Als Abgrenzung zur Fahrbahn ist in Ergänzung der vorhandenen Markierung von Parkwinkeln eine durchgängige Markierung auf gesamter Länge des Parkbereichs möglich.
- Zur Einhaltung der verkehrsbehördlichen Anordnungen und somit zur Verhinderung der Blockierung der Motorradstellplätze durch Pkw kann durch die Verkhersüberwachung eingewirkt werden.
- Eine Kennzeichnung von Motorradparkplätzen durch Piktogramme ist durch die Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Daher kann auch keine straßenverkehrsvehördliche Anordnung erfolgen.
- Eine Einzelplatzmarkierung der Motorradstellplätze ist grundsätzlich möglich. Diese Einzelplatzmarkierung führt allerdings dazu, dass sich die Anzahl der regulären Stellplätze aufgrund der notwendingen Dimensionierung des Einzelstellplatzes gegenüber der heutigen Abstellpraxis reduziert.
- Die Installation von Pollern / Bügeln zur Verhinderung des Abstellens von Pkw führt ebenfalls zur Reduzierung des Stellplatzzahl.
Das Tiefbau- und Vermessungsamt schlägt, neben einer verstärkten Verkehrsüberwachung, die Beschilderung am Beginn und am Ende des Parkbereiches sowie eine durchgängige Markierung auf der gesamten Länge des Parkbereiches vor.
Zu 2: Die Durchführung der Beschilderung und Markierung erfolgt nach straßenverkehrsbehördlicher Anordnung.