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An
Herrn Stadtverordnetenvorsteher
Dr. Gerhard Obermayrüber Amt 16
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden

Wiesbaden, den 06.12.2022

 

Schriftliche Anfrage der AfD Stadtverordnetenfraktion Wiesbaden an den Magistrat
gemäß § 45 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

 

Rechtliche Beurteilung der Sitzungen des Ältestenausschusses

 

Begründung:

  • 58, Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) schreibt vor, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen sind. Dies gilt für Ausschusssitzungen analog (§62 HGO, Abs. 5).

 

Während die LHW die Sitzungstermine samt Tagesordnungen aller anderen Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung mit öffentlichen und nichtöffentlichen Punkten unter den amtlichen Bekanntmachungen im Wiesbadener Kurier veröffentlicht, fehlt eine entsprechende Veröffentlichung der Sitzungstermine und Tagesordnungen des Ältestenausschusses regelmäßig. Sie sind in den entsprechenden Pressemitteilungen des Pressereferats der LHW nicht aufgeführt, obwohl sie stattfinden. Die Sitzungstermine und Tagesordnungen des Ältestenausschusses werden auch im Politischen Informationssystem Wiesbaden (PIWi) nicht aufgeführt, der Ältestenausschuss fehlt im PIWi in der Liste der Ausschüsse der Landeshauptstadt. Allein eine Unterseite auf der Internetseite der Stadt www.wiesbaden.de gibt noch einen Hinweis darauf, dass dieser Ausschuss existiert.

Zwar tagt der Ältestenausschuss nach geltender Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden nichtöffentlich, aber sicher nicht geheim. Die Bestimmungen der HGO sind keine unverbindlichen Vorschläge, sondern zu befolgendes Recht.

 

In diesem Zusammenhang frage ich den Magistrat:

  1. Ist der Ältestenausschuss der LHW nach Auffassung des Magistrats und des Rechtsamts ein Ausschuss im Sinne von §62 HGO?
  1. Der Ältestenausschuss der LHW tagt gewohnheitsgemäß seit Jahren über die gesamte Dauer seiner Sitzungen in Wiesbaden nichtöffentlich. Wurde dieses Vorgehen schon einmal von der Fachaufsicht geprüft und falls ja, mit welchem Ergebnis? Wie beurteilt das Rechtsamt diese Praxis mit Blick auf die Bestimmungen in §52 HGO?
  1. Wie beurteilt das Rechtsamt diese Praxis im Hinblick auf die Bestimmungen in §52 HGO, Abs. 2, wonach Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden sollen?
  1. Für die Sitzungen des Ältestenausschusses findet seit vielen Monaten keine Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung statt. Wie beurteilt das Rechtsamt diese Praxis mit Blick auf die Bestimmungen der HGO, insbesondere §58, Abs. 6?
  1. Falls es sich bei der unter Punkt 4 geschilderten Praxis um einen Verstoß gegen die HGO handelt, seit wann besteht dieser und wurden die Sitzungen des Ältestenausschusses seitdem überhaupt rechtsgültig einberufen?
  1. Wer hat das Unterlassen der vorgeschriebenen Veröffentlichung veranlasst und wer ist dafür verantwortlich? Falls dieses Vorgehen auf einer Beschlussfassung des Ältestenausschusses beruht und diese rechtswidrig wäre, warum hat der Oberbürgermeister diesem Beschluss nicht widersprochen?
  1. Welches weitere Vorgehen schlägt der Magistrat vor?

 

 

Dr. Eckhard Müller                                                     Anja Philipp
Fraktionsvorsitzender                                               Fraktionsgeschäftsführerin
AfD Stadtverordnetenfraktion                                 AfD Stadtverordnetenfraktion

 

Antwort des Magistrats auf die Anfrage zur rechtlichen Beurteilung der Sitzungen des Ältestenausschusses: