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Nachfrage zur Beantwortung unserer Anfrage „Bezahlkarten-Wechselstube im „infoladen“ der „Kreativwerkstatt“ vom 17.09.2025 (Nr. 279/2025)

Wiesbaden, den 30.10.2025

Schriftliche Anfrage der AfD Stadtverordnetenfraktion Wiesbaden an den Magistrat gemäß § 45 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Nachfrage zur Beantwortung unserer Anfrage „Bezahlkarten-Wechselstube im „infoladen“ der „Kreativwerkstatt“ vom 17.09.2025 (Nr. 279/2025)

Begründung:
Die Anfrage wird aus unserer Sicht ausweichend und unzureichend beantwortet. So wird hinsichtlich unserer Frage 1 lediglich festgestellt, dass das Vorgehen der Wechselstuben nicht „grundsätzlich rechtswidrig“ sei. Dies mag stimmen, jedoch ist es gegenüber dem Steuerzahler nicht vertretbar, dass Vereine, die eine Umgehung der Bargeldbegrenzung ermöglichen, von der Landeshauptstadt Wiesbaden (weiterhin) mit öffentlichen Mitteln ausgestattet werden. Die erbetende politische Bewertung erfolgte nicht.             

Zur Beantwortung der Frage 2 bleibt festzustellen, dass diese ebenfalls nicht zufriedenstellend beantwortet wurde. Um die Anfechtung der Beschlüsse ging es den Fragestellern allein schon deshalb nicht, weil die betreffenden Zuwendungen geflossen sind, lange bevor der Verein durch die zur Rede stehenden Aktivitäten auffällig geworden ist. Die Frage bezog sich eindeutig darauf, ob der Magistrat städtische Zuwendungen an diesen Verein für die Zukunft ausschließt. Hierauf wurde wiederum nicht eingegangen.

In diesem Zusammenhang frage ich den Magistrat erneut:

Schließt der Magistrat vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände – zumindest für die Dauer ihres Fortbestands – städtische Zuwendungen an diesen Verein für die Zukunft aus? Falls nicht, bitte substantiiert begründen.

Roman Bausch                                                                                                          Gordon A. Bee
Haushaltspolitischer Sprecher                                                                       Politischer Referent
AfD Stadtverordnetenfraktion                                                                        AfD Stadtverordnetenfraktion

Landeshauptstadt Wiesbaden (weiterhin) mit öffentlichen Mitteln ausgestattet werden. Die erbetende politische Bewertung erfolgte nicht.

Zur Beantwortung der Frage 2 bleibt festzustellen, dass diese ebenfalls nicht zufriedenstellend beantwortet wurde. Um die Anfechtung der Beschlüsse ging es den Fragestellern allein schon deshalb nicht, weil die betreffenden Zuwendungen geflossen sind, lange bevor der Verein durch die zur Rede stehenden Aktivitäten auffällig geworden ist. Die Frage bezog sich eindeutig darauf, ob der Magistrat städtische Zuwendungen an diesen Verein für die Zukunft ausschließt. Hierauf wurde wiederum nicht eingegangen.

In diesem Zusammenhang frage ich den Magistrat erneut:

Schließt der Magistrat vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände – zumindest für die Dauer ihres Fortbestands – städtische Zuwendungen an diesen Verein für die Zukunft aus? Falls nicht, bitte substantiiert begründen.

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die städtischen Förderrichtlinien wurden im Sommer 2025 von der AG Förderrichtlinien vollständig überarbeitet. Die aktualisierten Förderrichtlinien sind am 01.07.2025 in Kraft getreten und sollen eine bessere Les- und Anwendbarkeit ermöglichen sowie die Basis für einen rechtssicheren Umgang mit Zuschüssen an Dritte bieten. Die neuen Förderrichtlinien sind ab dem 1. Juli 2025 als Grundlage für neue Vorgänge zu verwenden.

§ 6 Abs. 4 der Förderrichtlinie schließt eine Förderung von verbotenen Organisationen aus.

Bei dem Verein „Kunst- und Kreativwerkstatt e. V.“ handelt es sich um eine verbotene Organisation. Eine Förderung des Vereins ist nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie nicht ausgeschlossen. Eine vom Bundesinnenminister oder den Landesinnenministern verbotene Organisation wird durch Verbotsverfügung aufgelöst. Da diese Organisation gegenüber der LHW danach nicht mehr als juristische Person auftreten kann, ist eine Förderung ohnehin ausgeschlossen.

Der Magistrat sieht aktuell keine rechtliche Grundlage, eine zukünftige Entscheidung für die Bearbeitung von Zuschüssen vorwegzunehmen.

Zuständig für die Bearbeitung von Zuschüssen der Kernverwaltung ist die Organisationseinheit, aus deren Haushaltsmitteln de Zuschüsse erfolgen sollen, vgl. § 3 S. 1 der Förderrichtlinie. Die Beurteilung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 der Förderrichtlinie durch die nach § 3 zuständige Organisationseinheit nach Ermessen.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb städtische Zuwendungen an den Verein für die Zukunft ausgeschlossen werden sollen.

Die in der Anfrage angesprochenen Umtauschaktionen geben keinen Anlass von deren grundsätzlicher Rechtswidrigkeit auszugehen. Der Umtausch von Gutscheinen in Bargeld ist rechtlich nicht beanstanden. Bei derlei Tauschaktionen handelt es sich um normale privatrechtliche Tauschgeschäfte und das fragliche Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand. Akteure werden im rechtlichen Sinne weder als Zahlungsdienst noch als Bank tätig.

Löbcke