HAT DIE CDU-FRAKTION MIT IHRER FRAKTIONSZEITUNG SO KURZ VOR DER WAHL DIE EMPFEHLUNGEN DER HESSISCHEN REVISIONSÄMTER ZUR VERDECKTEN PARTEIENFINANZIERUNG MISSACHTET?
Die AfD-Rathausfraktion hat eine Anfrage an den Magistrat eingereicht, um diese Frage zu klären:
Mit der Ausgabe des kostenlosen Wochenblatts vom 30.01.2021 erhielten die Wiesbadener Haushalte als Beilage eine 12-seitige Fraktionszeitung der CDU-Rathausfraktion. Die Publikation weist eine Auflagenstärke von 142.000 Exemplaren aus.
In den Empfehlungen des „Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter“ für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionsmittelzuwendungen, dessen neueste Fassung der Hessische Städtetag mit Schreiben vom 23.10.2020 an die Magistrate aller Mitgliedstädte, also auch den Magistrat der LH Wiesbaden gesendet hat, heißt es unter Punkt 4:
„Dagegen dürfen Haushaltsmittel nicht der Finanzierung von Parteien und Wählervereinigungen dienen; eine verdeckte Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig (BVerfGE 20, 56, 104; NJW 1966, 1499). Insbesondere ist es den Fraktionen verfassungsrechtlich verwehrt, die ihnen für die Finanzierung des Aufwands ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Finanzierung des Wahlkamps der Partei oder der Wählervereinigung zu verwenden.“
Und unter Punkt 6: „[…] Zurückhaltung in der Art der Präsentation der Informationen und auch eine Mäßigung in der Zeit von Wahlkämpfen sind angezeigt.“
Der Arbeitskreis der hessischen Revisionsämter präzisiert in der anhängenden Liste mit konkreten Beispielen, welche Zeitspanne mit „der Zeit von Wahlkämpfen“ gemeint ist. Dort heißt es unter dem Punkt „Öffentlichkeitsarbeit“: „Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen in der engeren Vorwahlzeit ist besondere Zurückhaltung geboten. Informationen, die „an sich“ zulässig sind, können in der Vorwahlzeit die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschreiten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Öffentlichkeitsarbeit in der Zeit des Wahlkampfes gegenüber dem sonstigen Umfang verstärkt wird. Als Anhalt wird ein Zeitraum von etwa 3 Monaten vor dem Wahltag empfohlen.“
In diesem Zusammenhang fragt die AfD-Fraktion den Magistrat:
1. Sind dem Magistrat die „Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen“ bekannt?
2. Wie beurteilt der Magistrat die Zulässigkeit der CDU-Fraktionszeitung vom 30.01.2021 vor dem Hintergrund der Empfehlungen der hessischen Revisionsämter insgesamt sowie insbesondere mit Blick auf die empfohlene 3-monatige Zurückhaltungsfrist?
3. Handelt es sich bei der CDU-Fraktionszeitung nach Ansicht des Magistrats um verdeckte Parteienfinanzierung? Falls ja, warum? Falls nein, ab welcher konkreten zeitlichen Nähe zu einer Wahl, angegeben in Tagen, würde der Magistrat die Verteilung einer Fraktionszeitung für unzulässig halten?
4. Wie beurteilt das Revisionsamt die Zulässigkeit der CDU-Fraktionszeitung vom 30.01.2021 vor dem Hintergrund der Empfehlungen der hessischen Revisionsämter insgesamt sowie insbesondere mit Blick auf die empfohlene 3-monatige Zurückhaltungsfrist?
5. Fand die Veröffentlichung der CDU-Fraktionszeitung mit Kenntnis oder in Abstimmung mit dem Revisionsamt und/oder Amt 16 statt?
6. Hatte der Magistrat und/oder hatten einzelne Magistratsmitglieder vorab Kenntnis von dem geplanten Zeitpunkt der Verteilung der CDU-Fraktionszeitung? Falls ja, wurden in irgendeiner Weise Einwände dagegen vorgebracht?
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Der Magistrat hat nun 4 Wochen Zeit für seine Antwort.