(Wiesbaden, 20.12.2020)
Am 19. Dezember 2020 flatterte den Wiesbadenern mit der kostenlosen Zeitung der VRM Gruppe „Kompakt!“ als Beilage eine Fraktionszeitung der Freien Wähler ins Haus.
In den Empfehlungen der hessischen Revisionsämter zur verfassungskonformen Verwendung von Fraktionsmitteln heißt es dazu: „Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen in der engeren Vorwahlzeit ist besondere Zurückhaltung geboten. Informationen, die ‚an sich‘ zulässig sind, können in der Vorwahlzeit die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschreiten. (…) Als Anhalt wird ein Zeitraum von etwa drei Monaten vor dem Wahltag empfohlen.“
Die Kommunalwahlen in Hessen finden am 14. März 2021 statt, die dreimonatige Frist begann folglich am 14. Dezember 2020.
SCHMALER GRAT ZUM UNERLAUBTEN WAHLKAMPF AUS FRAKTIONSMITTELN
Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber den Fraktionen strenge verfassungsrechtliche Grenzen für die Verwendung ihrer Haushaltsmittel gesetzt. Insbesondere dürfen die aus öffentlichen Geldern zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Finanzierung des Wahlkampfs verwendet werden.
„Konkurrenz zwischen Parteien ist in der Demokratie richtig und normal. Ich denke aber, der Respkt vor dem Wähler und Steuerzahler gebietet es, fair zu bleiben und die Spielregeln nicht ohne Not ausreizen, insbesondere wenn es um die verfassungskonforme Verwendung von Fraktionsmitteln geht“, kommentiert der Fraktionsvorsitzende der AfD, Dr. Eckhard Müller, den laxen Umgang der Freien Wähler mit der Sperrfrist.